Beitragsordnung

ROSTOCKER EISHOCKEY CLUB e.V.

  1. Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflicht der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein.

  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Aufnahmegebühr werden gemäß § 6 der Vereinssatzung durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

  3. Seit dem 01.01.2014 gelten folgende Beträge:

  4. a) Aufnahmegebühr 20,00 EUR

    b) monatliche Beiträge

    - Berufstätige 27,50 EUR
    - Rentner/ Pensionäre 22,00 EUR
    - Kinder, Schüler, Azubis, Studenten 25,00 EUR
    - Fördernde Mitglieder 11,00 EUR
    - Arbeitslose 11,00 EUR
    - Familienmitglieder 5,50 EUR
    - Ehrenmitglieder beitragsfrei

  5. Der Einzug des Mitgliedsbeitrages erfolgt quartalsweise, bis zum 10. des jeweiligen Monats, im Voraus per SEPA-Lastschrift-Mandat. (Bestehende Einzugsermächtigungen werden als SEPA-Lastschrift-Mandat weitergeführt. Die Umdeutung erfolgt automatisch).

    Mitglieder die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen (nur in Ausnahmefällen, Bestätigung durch den Vorstand erforderlich) überweisen Ihren Beitrag zum Quartalsbeginn, spätestens bis zum 5. Tag des jeweiligen Monats, auf das Vereinskonto:

    Zahlungsempfänger: Rostocker Eishockey Club e.V.
    IBAN: DE44 1305 0000 0405 0085 11
    BIC: NOLADE21ROS
    Bank: Ostseesparkasse Rostock
    Gläubiger-ID: DE75ZZZ00001291241

  6. Alle ermäßigten Beitragsformen müssen beantragt bzw. nachgewiesen werden. Veränderungen der persönlichen Angaben und der Kontoverbindung sind umgehend dem Schatzmeister schriftlich mitzuteilen.

  7. Bei Mahnungen bezüglich Beitragsrückständen wird eine Mahngebühr von 3,00 EUR fällig.

  8. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Quartals erklärt werden, wobei eine Vorankündigung von 14 Tagen einzuhalten ist. (Eingang beim Vorstand, sh. Satzung § 4, Pkt. 2)

  9. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge 3 Monate im Rückstand ist.

  10. Bei Ausscheiden eines Mitglieds besteht kein Anspruch auf Beitragsrückzahlung.

  11. Für gezahlte Mitgliedsbeiträge werden keine Spendenbescheinigungen ausgestellt.

Schatzmeister
REC e.V.

 

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